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Genehmigungsverfahren

Auch in Baden-Württemberg gilt, dass der Wald zur Erholung frei betreten werden darf – egal ob zum Spazieren, Joggen oder Pilze sammeln. Damit wertvoller Naturraum erhalten bleibt, sind jedoch manche Maßnahmen und Aktivitäten nur mit Genehmigung der Forstbehörden möglich. Ein Überblick.

Rechtsgrundlagen

Regelungen des Landeswaldgesetzes Baden-Württemberg (LWaldG)

Das Landeswaldgesetz (LWaldG) ist das zentrale Gesetz zum Schutz, zur Nutzung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes in Baden-Württemberg, welches sowohl die Rechte der Allgemeinheit als auch die Pflichten der Waldbesitzer regelt.

Landeswaldgesetz (externe Seite)

Bei allen geplanten Maßnahmen, für die eine Genehmigung notwendig ist, sollte frühzeitig Kontakt zu der zuständigen Forstbehörde aufgenommen werden. Mit ihr ist zu klären, welche Informationen und Unterlagen einzureichen sind und auch, ob die Maßnahmen weitere Genehmigungen erfordern, etwa nach dem Naturschutz-Gesetz Baden-Württemberg. Im Folgenden werden alle genehmigungspflichtigen Maßnahmen nach dem LWaldG aufgeführt und kurz beschrieben.

Genehmigung durch die unteren Forstbehörden

Waldbewirtschaftung, Erholungsnutzung und Flurneuordnung

Wer im Wald mehr vorhat als einen Spaziergang, braucht oft eine Genehmigung der unteren Forstbehörden. Die Regelungen sollen sicherstellen, dass geplante Eingriffe in den Wald naturverträglich sind und den Vorgaben des Landeswaldgesetzes entsprechen.

  • Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als einem Hektar (§ 15 Abs. 3 LWaldG): Es soll sichergestellt werden, dass die großflächige Abholzungen kontrolliert und ökologisch vertretbar ausgeführt wird.

  • Nutzung hiebsunreifer Bestände (§ 16 Abs. 3 LWaldG): Die Regelung soll die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gewährleisten und sicherstellen, dass die Bestände sich ausreichend regenerieren können bevor sie genutzt werden.

  • Sperrung des Waldes / Einschränkung des Betretens (§ 38 Abs. 1 LWaldG): Die Sperrung des Waldes oder die Einschränkung des Betretens erfordert eine Genehmigung um sicherzustellen, dass solche Maßnahmen nur aus wichtigen Gründen erfolgen, wie etwa zur Gefahrenabwehr oder zum Schutz sensibler Gebiete.

  • Flächenweises Abbrennen der Bodendecke sowie von Pflanzen oder Pflanzenresten (§ 41 Abs. 1 Nr. 2 LWaldG): Das flächenweise Abbrennen der Bodendecke oder von Pflanzen und Pflanzenresten ist genehmigungspflichtig. Diese Vorschrift soll verhindern, dass durch unkontrolliertes Abbrennen ökologische Schäden entstehen und die Brandgefahr erhöht wird.

  • Organisierte Veranstaltungen (§ 37 Abs. 2 LWaldG): Feste, Sportevents oder geführte Aktionen bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

  • Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens (§ 37 Abs. 5 LWaldG): Waldwege müssen gekennzeichnet werden, um das Betreten des Waldes zu erleichtern sowie den Wald gleichzeitig zu schonen.

  • Errichtung einer Feuerstelle (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG): Geregelt sind die Bedingungen für die Errichtung von Feuerstellen im Wald. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist.

  • Anzünden oder Unterhalten eines Feuers außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 LWaldG): Einer Genehmigung vorausgesetzt, können Feuer auch außerhalb gekennzeichneter Feuerstellen unterhalten werden.

  • Teilung von Waldgrundstücken (§ 24 Abs. 1 LWaldG): Die Teilung von Waldgrundstücken erfordert eine Genehmigung, um Zersplitterung und negative Auswirkungen auf die Bewirtschaftung und den ökologischen Wert des Waldes zu vermeiden.

  • Errichtung und Erweiterung eines Geheges (§ 34 Abs. 1 LWaldG): Gehege dürfen nur unter Berücksichtigung ökologischer und landschaftlicher Gegebenheiten errichtet werden. Genehmigungen werden nur erteilt, wenn der natürliche Lebensraum nicht beeinträchtigt wird und die Interessen des Naturschutzes gewahrt bleiben.

Genehmigungen durch die höhere Forstbehörde

Waldumwandlung

Gänzlich neue Nutungsarten bedürfen der Zustimmung durch die höhere Forstbehörde.

  • Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart – Dauerhaft (§ 9 Abs. 1 LWaldG) und Befristet (§ 11 Abs. 1 LWaldG): Die Überführung in eine andere Nutzungsart – sei es dauerhaft oder befristet – erfordert eine Genehmigung, um ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen und den Wald als Naturraum zu erhalten.

  • Sonderfall Bauleitplanung (§ 10 Abs. 1 LWaldG): Umwandlungserklärung: Im Rahmen der Bauleitplanung ist eine Umwandlungserklärung erforderlich. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Interessen des Naturschutzes und der nachhaltigen Waldwirtschaft bei der Planung von Bauvorhaben ausreichend berücksichtigt werden.

  • Außerordentliche Nutzung (§ 52 Abs. 2 LWaldG): Außerordentliche Nutzungen im Wald sind nur unter besonderen Umständen und unter Berücksichtigung ökologischer und wirtschaftlicher Interessen zulässig.

  • Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes (§ 56 Abs. 3 LWaldG):  Vermieden werden soll eine Zersplitterung von Gemeinschaftswäldern und Wahrung der Interessen der Gemeinschaft.

  • Satzungsänderungen im Gemeinschaftswald (§ 57 Abs. 3 LWaldG): Satzungsänderungen müssen im Einklang mit den Zielen der nachhaltigen Bewirtschaftung und den Interessen der Gemeinschaft stehen.

Kontakt

Genehmigungen einholen

Wenden Sie sich zunächst an Ihre zuständige untere Forstbehörde. Försterinnen und Förster beraten Sie auch zu geplanten Maßnahmen im Wald.

Untere Forstbehörde finden